bondea - Das Freundinnen Netzwerk im Internet

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bondea - Das Freundinnen Netzwerk im InternetIch weiß gar nicht wie ich auf bondea - Das Freundinnen Netzwerk gestoßen bin. Jedenfalls finde ich den Businessplan sehr zukunftsreich. Ein Netzwerk/Community nur für Frauen, liegt glaube ich in Zeiten, wo sogar ich mit Mama Desperate Housewives schaue mehr als im Trend. Besonders gelungen ist den jungen bondea Macherinnen vor allem das Screen Design. Die knuffigen Web2.0 Farben, da hat jemand seine Hausaufgaben gemacht, und die Usability sind sehr gelungen. Schade das man sich als Mann dort nicht anmelden kann, aber zum Glück gibt es meine Sandra. weiter…

Ein Euro GmbH Gründung für nur 1 Euro

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Haste mal nen Euro ich will ne GmbH gründen, so oder ähnlich könnten seit kurzen die Fragen am Stammtisch der Unaussprechlichen im L-Sektor Schabistan lauten. GmbH Gründung für nur 1 Euro, das klingt fast wie bei MC Fastfood oder Burger Queen. Marketingtechnisch gesehen wäre wohl 0,99 € der Burner gewesen.

Spass bei Seite, durch den spürbaren Rückgang von Unternehmensgründungen möchte die Bundesregierung durch die Änderung des GmbH Gesetzes mit der Einführung der Ein Euro GmbH entgegenwirken. Damit hat die Bundesregierung die größte Änderung des GmbH-Rechts seit mehr als 100 Jahren in die Gänge bekommen. Neben der klassischen “GmhH” soll es zukünftig möglich sein eine “haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft” zu gründen.

Die Mini-GmbH, auch als 1 Euro GmbH bekannt, ist keine separate Gesellschaftsform sondern eine vorläufige. Am 25. Mai 2007 hatte die Bundesregierung eine Skizze eines Gesetzes zur Erneuerung des GmbH-Rechts und zur Eindämmung von Fehlhandlungen (MoMiG) dem Bundesrat vorgelegt. Jeder sollte in seinem Finanzplan die für Ihn beste Unternehmensform verankern.

Durch die Gründung einer 1 Euro GmbH, gehört die Flucht in die Limited der Vergangenheit an. So jedenfalls kommentiert Wirtschaftsminister Glos das neue Mini GmbH-Gesetz.
Der Regierungsentwurf zum neuen GmbH-Gesetz:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland eine der wichtigsten Gesellschaftsformen des Mittelstandes. Seit der GmbH-Novelle von 1980 ist das GmbH-Gesetz (GmbHG) weitgehend unverändert geblieben. Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ beschlossen, das das GmbHG an zahlreichen Stellen den veränderten Rahmenbedingungen anpassen und Neuerungen in das GmbHG einführen will. Der Gesetzentwurf wurdezunächst dem Bundesrat zugeleitet, de eine Stellungnahme mit einigen Änderungsvorschlägen vorlegte (BR-Drs. 354/07(B)). Mittlerweile liegen der Gesetzentwurf und die Stellungnahme der Bundesregierung dem Bundestag vor (BT-Drs. 16/6140). Am 20.09.2007 war die Erste Lesung.

1. Aktuelle Situation
Zurzeit bedarf es zur Gründung einer GmbH eines Stammkapitals von mindestens 25.000 €. Als Stammkapital bezeichnetman die von den Gesellschaftern insgesamt zu erbringende Stammeinlage. Diese beträgt mindestens hundert Euro. Wirddie GmbH als Einmann-GmbH gegründet, so hat der Gesellschafter die Einlage in Höhe des gesamten Stammkapitals zu übernehmen. Das Stammkapital wird in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Als juristische Person des Privatrechts entsteht die GmbH durch Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt allerdings erst, wenn bei einem genehmigungspflichtigen Gewerbe die behördliche Erlaubnis vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Einzureichen ist auch der Gesellschaftsvertrag, der uneingeschränkt der notariellen Beurkundung unterliegt. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft haftet bei einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen, das bei der Gründung mindestens so hoch ist wie das Stammkapital. Das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

2. Problem und Ziel
Die Gründung einer GmbH wird als umständlich und zu teuer angesehen, so dass das Kernanliegen der Novellierung des GmbHG neben dem verstärkten Missbrauchschutz die Vereinfachung und Beschleunigung der Unternehmensgründungen ist. Dazu gehört zunächst die Erleichterung der Kapitalaufbringung. Die notwendige notarielle Beurkundung von Standardgesellschaftsverträgen ist zudem zeitraubend und ohne erkennbaren Nutzen für die Gesellschafter. Aus diesen Gründen schneidet die GmbH im Vergleich zur aus Großbritannien stammenden Rechtsform der Limited Company, die zunehmend auch von deutschen Unternehmensgründern genutzt wird, ungünstig ab.

3. Lösungsentwurf nach dem MoMiG
In den § 2 GmbHG soll ein Abs. 1a eingefügt werden, der es den Gesellschaftern (Gründern) ermöglicht, ohne notarielleBeurkundung eine GmbH zu gründen. Erforderlich ist die Verwendung eines Mustervertrages, der als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall genügen die schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrages und die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter. Die Verwendung des Mustergesellschaftsvertrags wäre allerdings nur bei unkomplizierten GmbH-Standardgründungen (Bargründung, maximal drei Gesellschafter) möglich. Die vomBundesrat vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Verwendung einer Mustersatzung werden von der Bundesregierungnicht geteilt. Durch Änderung des § 4a GmbHG soll es der GmbH ermöglicht werden, abweichend vom Satzungssitz einen Verwaltungssitz außerhalb Deutschlands zu nehmen. Der Gesetzentwurf beabsichtigt auch die Herabsetzung des Mineststammkapitals von bisher 25.000 € auf 10.000 € (§ 5 GmbHG).

Zudem soll der Gesellschafter entgegen der bisherigen Rechtslage – schon bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen dürfen. Eine weitere Änderung im GmbHG soll es ermöglichen, eine so genannte „Unternehmergesellschaft“ zu gründen (neu: § 5a GmbHG). Diese ist nicht als neue Rechtsform, sondern als zweite Variante der GmbH gedacht. Sie wäre ebenfalls juristische Person des Privatrechts, Handelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft wie jede andere GmbH. Bei der Unternehmergesellschaft würde aber die Einzahlung von mindestens einem Euro des Stammkapitals genügen. Gleichzeitig wäre die Unternehmergesellschaft verpflichtet, aus anfallenden Gewinnen eine Rücklage zu bilden, bis das gesetzlich geforderte Stammkapital von mindestens 10.000 € erreicht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt führt das Unternehmen den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, anschließend kann der Zusatz „GmbH“ verwendet werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene alternative Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)“ wird von der Bundesregierung ebenso wie zusätzliche gläubigerschützende Maßnahmen abgelehnt.

Mit der geplanten Aufhebung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG kann die Eintragung der GmbH ins Handelsregister erfolgen, auch wenn die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis noch nicht vorliegt. Bei der Gründung einer Einmann-GmbH wird beabsichtigt, auf die bisher bestehenden besonderen Sicherheitsleistungen zu verzichten. Zudem soll durch Änderung des § 16 GmbHG derjenige als Gesellschafter der GmbH gelten, der in der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste eingetragen ist. Im Gegenzug erhält jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste. Von den dort eingetragenen Personen können Anteile an der Gesellschaft (gutgläubig) erworben werden.

Außerdem sieht das MoMiG Regelungen vor, die den Missbrauch der Rechtsform GmbH erschweren sollen: Bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister wäre eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die es den Gläubigern der Gesellschaft ermöglicht, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Bei einem „Abtauchen“ des Geschäftsführers sollen nun auch die Gesellschafter für Schriftstücke an die GmbH empfangszuständig sein. Im Falle der Insolvenzreife der GmbH würden zudem nun auch die Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen. Zum Geschäftsführer soll niemand bestellt werden können, der in der Vergangenheit
gegen grundlegende Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

Das MoMiG sieht neben den angesprochenen noch einige weitere Neuerungen zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen, zur Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform undzur Bekämpfung vonMissbräuchen vor. Von den geplanten Änderungen sind neben dem GmbHG auch das Aktiengesetz, die Insolvenzordnung und weitere Wirtschaftsgesetze betroffen. Die Bundesregierung hat zugesagt, eine Reihe der vom Bundesrat eingebrachten Änderungsvorschläge im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen.

Bereits nach der ersten Veröffentlichung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden neben Zustimmung auch kritische Meinungen zur geplanten GmbH-Reform laut. So werden Anwendungsprobleme bei der „Unternehmergesellschaft“ ohne Mindeststammkapital befürchtet. Außerdem sei die Haftungsverantwortung der Gesellschafter im Vergleich zum Geschäftsführer weiterhin zu gering. Auch die vorgesehene stärkere Einbeziehung von Gesellschafterdarlehen in das haftende Vermögen stößt bisher nicht auf ungeteilte Zustimmung.

Quellen:
BT-Drs. 16/6140.
BR-Drs. 354/07(B).
Handelsblatt (2007). Bundesrichter kritisiert GmbH-Reform. Handelsblatt.com vom 07.06.2007:
Im Internet: http://www.handelsblatt.com/news/_pv/_p/200050/_t/ft/_b/1278595/default.aspx/index.html [Stand: 19.09.2007].
Mittelstanddirekt.de (2007). Reform soll Gründung erleichtern. 27.04.2007:
Im Internet: http://www.mittelstanddirekt.de/c185/vc51/m187/um227/d3275/default.html [Stand: 19.09.2007].
Verfasser:Robert Liefke (geprüfter Rechtskandidat) / Dr. Claus-Martin Gaul, Fachbereich
WD 5 (Wirtschaft und Technologie, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
Tourismus)

Was ist ein guter Finanzplan?

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Vorlagen.de - Über 5.000 Dokumente zum Download!Was ist ein guter Finanzplan? - Ist es die Länge des Finanzplan? Die Informationen, die er umfasst? Wie man die Scharfsinnigkeit seiner Strategie beschrieben hat. Ich glaube nicht. Es ist am besten, den Finanzplan oder die Finanzplan Vorlagen als Teil des vollständigen Prozesses von Resultaten zu sehen, weil sogar ein großer Plan vergeudet wird, wenn ihn niemand befolgt. weiter…

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