Gründungszuschuss

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Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – Die Förderung von Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Unternehmensgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Unternehmensgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Unternehmensgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Unternehmensgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Unternehmensgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Arbeitslose, die sich bereits im Gründungsprozess befinden und nur deshalb keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, weil sie bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen verfügen, können noch bis 1. November 2006 mit dem Überbrückungsgeld gefördert werden.

Bereits bewilligte Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Unternehmensgründungszuschuss bleiben von den Änderungen unberührt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

via: Arbeitsagentur

One Response to “Gründungszuschuss”

  1. Einstiegsgeld - Einstiegsgeld zur Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit - ALG 2 antwortet am:

    [...] zur Verfügung die ALG 2 Bezieher sind. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Gründungszuschuss für ALG 1 Empfängern. ACHTUNG: Die Förderung dur das Arbeitsamt bekommt nur, wer [...]

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