Mini GmbH - Ein Euro GmbH Gründung für nur 1 Euro

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Euro GmbH gründen
Haste mal Einen Euro ich will ne GmbH gründen, so oder ähnlich könnten seit kurzen die Fragen am Stammtisch der Unaussprechlichen im L-Sektor Schabistan lauten. GmbH Gründung für nur 1 Euro, das klingt fast wie bei MC Fastfood oder Burger Queen. Marketingtechnisch gesehen wäre wohl 0,99 € der Burner gewesen. Spaß bei Seite, durch den spürbaren Rückgang von Unternehmensgründungen möchte die Bundesregierung durch die Änderung des GmbH Gesetzes mit der Einführung der Ein Euro GmbH entgegenwirken.

Damit hat die Bundesregierung die größte Änderung des GmbH-Rechts seit mehr als 100 Jahren in die Gänge bekommen. Neben der klassischen “GmhH” soll es zukünftig möglich sein eine “haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft” zu gründen. Die Mini-GmbH, auch als 1 Euro GmbH bekannt, ist keine separate Gesellschaftsform sondern eine vorläufige. Am 25. Mai 2007 hatte die Bundesregierung eine Skizze eines Gesetzes zur Erneuerung des GmbH-Rechts und zur Eindämmung von Fehlhandlungen (MoMiG) dem Bundesrat vorgelegt. Jeder sollte in seinem Finanzplan die für Ihn beste Unternehmensform verankern.

Durch die Gründung einer 1 Euro GmbH, gehört die Flucht in die Limited der Vergangenheit an. So jedenfalls kommentiert Wirtschaftsminister Glos das neue Mini GmbH-Gesetz.

Der Regierungsentwurf zum neuen Euro GmbH Gesetz:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland eine der wichtigsten Gesellschaftsformen des Mittelstandes. Seit der GmbH-Novelle von 1980 ist das GmbH Gesetz (GmbHG) weitgehend unverändert geblieben. Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ beschlossen, das das GmbHG an zahlreichen Stellen den veränderten Rahmenbedingungen anpassen und Neuerungen in das GmbHG einführen will. Der Gesetzentwurf wurdezunächst dem Bundesrat zugeleitet, de eine Stellungnahme mit einigen Änderungsvorschlägen vorlegte (BR-Drs. 354/07(B)). Mittlerweile liegen der Gesetzentwurf und die Stellungnahme der Bundesregierung dem Bundestag vor (BT-Drs. 16/6140). Am 20.09.2007 war die Erste Lesung.

1. Aktuelle Situation
Zurzeit bedarf es zur Gründung einer GmbH eines Stammkapitals von mindestens 25.000 €. Als Stammkapital bezeichnetman die von den Gesellschaftern insgesamt zu erbringende Stammeinlage. Diese beträgt mindestens hundert Euro. Wirddie GmbH als Einmann-GmbH gegründet, so hat der Gesellschafter die Einlage in Höhe des gesamten Stammkapitals zu übernehmen. Das Stammkapital wird in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Als juristische Person des Privatrechts entsteht die GmbH durch Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt allerdings erst, wenn bei einem genehmigungspflichtigen Gewerbe die behördliche Erlaubnis vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Einzureichen ist auch der Gesellschaftsvertrag, der uneingeschränkt der notariellen Beurkundung unterliegt. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft haftet bei einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen, das bei der Gründung mindestens so hoch ist wie das Stammkapital. Das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

2. Problem und Ziel
Die Gründung einer GmbH wird als umständlich und zu teuer angesehen, so dass das Kernanliegen der Novellierung des GmbHG neben dem verstärkten Missbrauchschutz die Vereinfachung und Beschleunigung der Unternehmensgründungen ist. Dazu gehört zunächst die Erleichterung der Kapitalaufbringung. Die notwendige notarielle Beurkundung von Standardgesellschaftsverträgen ist zudem zeitraubend und ohne erkennbaren Nutzen für die Gesellschafter. Aus diesen Gründen schneidet die GmbH im Vergleich zur aus Großbritannien stammenden Rechtsform der Limited Company, die zunehmend auch von deutschen Unternehmensgründern genutzt wird, ungünstig ab.

3. Lösungsentwurf nach dem MoMiG
In den § 2 GmbHG soll ein Abs. 1a eingefügt werden, der es den Gesellschaftern (Gründern) ermöglicht, ohne notarielleBeurkundung eine GmbH zu gründen. Erforderlich ist die Verwendung eines Mustervertrages, der als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall genügen die schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrages und die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter. Die Verwendung des Mustergesellschaftsvertrags wäre allerdings nur bei unkomplizierten GmbH-Standardgründungen (Bargründung, maximal drei Gesellschafter) möglich. Die vomBundesrat vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Verwendung einer Mustersatzung werden von der Bundesregierungnicht geteilt. Durch Änderung des § 4a GmbHG soll es der GmbH ermöglicht werden, abweichend vom Satzungssitz einen Verwaltungssitz außerhalb Deutschlands zu nehmen. Der Gesetzentwurf beabsichtigt auch die Herabsetzung des Mineststammkapitals von bisher 25.000 € auf 10.000 € (§ 5 GmbHG).

Zudem soll der Gesellschafter entgegen der bisherigen Rechtslage – schon bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen dürfen. Eine weitere Änderung im GmbHG soll es ermöglichen, eine so genannte „Unternehmergesellschaft“ zu gründen (neu: § 5a GmbHG). Diese ist nicht als neue Rechtsform, sondern als zweite Variante der GmbH gedacht. Sie wäre ebenfalls juristische Person des Privatrechts, Handelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft wie jede andere GmbH. Bei der Unternehmergesellschaft würde aber die Einzahlung von mindestens einem Euro des Stammkapitals genügen. Gleichzeitig wäre die Unternehmergesellschaft verpflichtet, aus anfallenden Gewinnen eine Rücklage zu bilden, bis das gesetzlich geforderte Stammkapital von mindestens 10.000 € erreicht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt führt das Unternehmen den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, anschließend kann der Zusatz „GmbH“ verwendet werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene alternative Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)“ wird von der Bundesregierung ebenso wie zusätzliche gläubigerschützende Maßnahmen abgelehnt.

Mit der geplanten Aufhebung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG kann die Eintragung der GmbH ins Handelsregister erfolgen, auch wenn die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis noch nicht vorliegt. Bei der Gründung einer Einmann-GmbH wird beabsichtigt, auf die bisher bestehenden besonderen Sicherheitsleistungen zu verzichten. Zudem soll durch Änderung des § 16 GmbHG derjenige als Gesellschafter der GmbH gelten, der in der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste eingetragen ist. Im Gegenzug erhält jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste. Von den dort eingetragenen Personen können Anteile an der Gesellschaft (gutgläubig) erworben werden.

Außerdem sieht das MoMiG Regelungen vor, die den Missbrauch der Rechtsform GmbH erschweren sollen: Bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister wäre eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die es den Gläubigern der Gesellschaft ermöglicht, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Bei einem „Abtauchen“ des Geschäftsführers sollen nun auch die Gesellschafter für Schriftstücke an die GmbH empfangszuständig sein. Im Falle der Insolvenzreife der GmbH würden zudem nun auch die Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen. Zum Geschäftsführer soll niemand bestellt werden können, der in der Vergangenheit
gegen grundlegende Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

Das MoMiG sieht neben den angesprochenen noch einige weitere Neuerungen zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen, zur Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform undzur Bekämpfung vonMissbräuchen vor. Von den geplanten Änderungen sind neben dem GmbHG auch das Aktiengesetz, die Insolvenzordnung und weitere Wirtschaftsgesetze betroffen. Die Bundesregierung hat zugesagt, eine Reihe der vom Bundesrat eingebrachten Änderungsvorschläge im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen.

Bereits nach der ersten Veröffentlichung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden neben Zustimmung auch kritische Meinungen zur geplanten GmbH-Reform laut. So werden Anwendungsprobleme bei der „Unternehmergesellschaft“ ohne Mindeststammkapital befürchtet. Außerdem sei die Haftungsverantwortung der Gesellschafter im Vergleich zum Geschäftsführer weiterhin zu gering. Auch die vorgesehene stärkere Einbeziehung von Gesellschafterdarlehen in das haftende Vermögen stößt bisher nicht auf ungeteilte Zustimmung.

Quellen: BT-Drs. 16/6140. - BR-Drs. 354/07(B). Handelsblatt (2007). Bundesrichter kritisiert GmbH-Reform. Handelsblatt.com vom 07.06.2007: Im Internet: http://www.handelsblatt.com/news/_pv/_p/200050/_t/ft/_b/1278595/default.aspx/index.html [Stand: 19.09.2007].
Mittelstanddirekt.de (2007). Reform soll Gründung erleichtern. 27.04.2007: Im Internet: http://www.mittelstanddirekt.de/c185/vc51/m187/um227/d3275/default.html [Stand: 19.09.2007]. Verfasser:Robert Liefke (geprüfter Rechtskandidat) / Dr. Claus-Martin Gaul, Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Technologie, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Tourismus)

Am 30.06.2008 befasste sich das Parlament des Deutschen Bundestages mit der Verabschiedung des MoMiG - Euro GmbH. Hier eine kurze Zusammenfassung.

Gesetz für die Ein Euro GmbH soll im Herbst 2008 in Kraft treten. Das GmbH-Recht wird erstmals seit über 100 Jahren grundlegend reformiert. In der vergangenen Woche Donnerstag, dem 26.06.2008, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) grundlegend erneuert. Seit der Verabschiedung des Gesetzes am 20. April 1892 hat dieses seit über 100 Jahren erstmals elementare Veränderungen erfahren. Für das Gros deutscher mittelständischer Unternehmen, als auch deren Geschäftspartnern, bringt diese neue Rechsgrundlage einen grundlegenden Wandel. In Zukunft kann eine GmbH ohne das erforderliche Stammkapital von bisher 25.000€ gegründet werden: Die Ein Euro GmbH, Mini GmbH Co.

Ein Euro Hintergrund: Handlungszwang

2002 hat der Europäische Gerichtshof, im Sinne der Öffnung des binneneuropäischen Wirtschaftsraumes beschlossen, dass für die Gründung eines Unternehmens im eigenen Land, auf Gesellschaftsformen anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden darf. Im Zuge dieser Neuerung haben bevorzugt deutsche Start-Up Unternehmen verstärkt auf die britische Rechtsform der “Limited Company” (Ltd.) zurückgegriffen. Die Attraktivität, die damals von der Rechtsform “Limited Company” ausging, baut vor allem auf dem geringen Gründungskapital von 1£ auf, womit bereits die persönliche Haftung eines Unternehmers ausgeschlossen wird. Damit einher ging in Deutschland die Angst, das besonders deutsche Unternehmer auf die britische Rechtsform zurückgreifen und in das Ausland abwandern. Die deutsche Politik geriet somit in Handlungszwang, den Wirtschaftsstandort Deutschland für Unternehmer bzw. Existenzgründer wieder attraktiver zu machen.

Als Reaktion hat 2005 der damals regierende Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) im Rahmen seiner Regierungserklärung angekündigt, dass die Unternehmensgründung in Zukunft erleichtert werden soll. Der tragende Gedanke: Vor allem Kleinstunternehmen aus dem Dienstleistungsbereich oder Unternehmen, die keine großen Investitionen für ihre Produktionsmittel benötigen, sollen ohne großes Anfangskapital gegründet werden können. Denn zahlreiche Ein- oder Zweimannunternehmen benötigen, wie im IT-Dienstleistungssektor, meist nicht mehr als eine einfache Büroeinrichtung und eine Grundausstattung Computertechnik, um ihre Geschäftlichkeit aufzunehmen.

Im Mai 2007 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf erstmals vorgelegt. Grundlegende angedachte Änderungen für Existenzgründer waren damals, dass

  • die Ein-Euro-GmbH (Unternehmergesellschaft), wie der Name schon verrät, mit nur 1EUR als Mindestkapital kommen soll
  • das Mindestkapital für die Gründung einer “richtigen” GmbH soll von 25.000€ auf 10.000€ gesenkt werden
  • auf die notarielle Beglaubigung der Gesellschaftssatzung soll u.U. bei der Verwendung einer Mustersatzung verzichtet werden

Vorrangiges Ziel war es, die Dauer der Existenzgründung zu verkürzen und den bürokratischen und finanziellen Aufwand für eine Firmengründung zu verringern. Weiterer Vorteil gegenüber der britischen „Limited“ ist, dass deutsche Unternehmensgründer ihre Rechnungslegung nicht nach englischem Recht erledigen müssen.

Vergangene Woche Donnerstag, dem 26.06.2008, wurde der Gesetzesentwurf vom Deutschen Bundestag dann verabschiedet und zur endgültigen Entscheidung an den Deutschen Bundesrat weitergeleitet. Weitestgehend wurden die Vorschläge für den Gesetzesentwurf von 2007 im neuen “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)” übernommen. Zu Gründen soll einfacher sein, der Missbrauch in unternehmerischen Krisen hingegen erschwert werden.

Die Neuen: “Mini-GmbH”, “Ein-Euro GmbH” & Co.

Eine Neuerung ist somit, dass zur Gründung einer “Mini GmbH” oder “Ein Euro GmbH” kein Mindestkapital mehr erforderlich ist. Was die Seriösität angeht, ist die Wahl dieser Rechtsform gegenüber der einer vollwertigen GmbH nachteilig, da aufgrund des geringer investierten Anfangskapitals in die Unternehmensgründung, die ernsthafte Absicht der Unternehmung in Frage gestellt werden kann. Daher müssen die “Ein-Euro GmbH”s, um die Geschäftspartner in einem Mindestmaß zu schützen, im Firmennamen zukünftig den Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” bzw. “UG (haftungsbeschränkt)” tragen. Diese vom Parlament geforderte Voraussetzung dient der Transparenz für die Risikoabschätzung zukünftiger Geschäftspartnerschaften.

Mit der weiteren neuen gesetzlichen Vorgabe, dass eine “Ein-Euro GmbH (UG haftungsbeschränkt)” bei guten Umsätzen einen Teil ihres Jahresüberschusses für die Rücklagenbildung aufwenden und kontinuierlich aufstocken müssen, kann eine “Ein-Euro GmbH (UG haftungsbeschränkt)” in eine vollwertige GmbH umgemünzt werden. Die Unternehmergesellschaft muss also aus ihren Gewinnen Rücklagen bilden. Mit der Umwandlung der Rückstellungen in Stammkapital und beim erreichen der 25.000€ Grenze müssen keine weiteren Rückstellungen gebildet werden. Zudem wird, wie schon erwähnt, sich die einstige “Ein-Euro GmbH (UG haftungsbeschränkt)” in eine GmbH ohne den Zusatz “Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt” umwandeln.

Bei der Vereinfachung des Gründungsvorgangs will man den zukünftigen Unternehmern mit dem neuen Gesetz ebenfalls entgegenkommen. Die Verwendung eines Musterprotokolls bei einer einfachen Gründung soll zwar nicht umsonst, aber günstiger werden. Auf die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages will der Bundestag weiterhin nicht verzichten.Zudem soll der erforderliche Eintrag ins Handelsregister bei der Gründung einer GmbH erleichtert werden.

Im Falle, das eine 1 Euro GmbH in eine Unternehmenskrise gerät, müssen und sollen vor allem die Gläubiger verstärkt geschützt werden. In der Vergangenheit haben so genannte “Firmenbestatter” vermehrt versucht, dass sich kriselnde GmbHs der ordnungsgemäßen Insolvenz entziehen. In den meisten dieser Fällen tauchten die Geschäftsführer ab bzw. wurden abberufen. Im Rahmen der Gesetzesnovelle soll dies nun deutlich erschwert werden. Zukünftig besteht die Verpflichtung, dass eine zustellfähige Geschäftsadresse im Inland besteht und in das Handelsregister eingetragen ist. So soll den kriselnden GmbHs erschwert werden, dass diese sich leicht den Forderungen ihrer Gläubiger entziehen können. Ebenfalls neu ist, dass auch die Gesellschafter in einer Unternehmenskrise beansprucht werden können, denn beim fehlen des Geschäftsführers in einer GmbH sind diese nun in der Pflicht den Insolvenzantrag zu stellen.

Das Gesetz soll mit der Verabschiedung im Bundesrat im Herbst 2008 in Kraft treten. Schade nur, dass deutsche Mühlen langsam mahlen und viele gute Unternehmensideen und erfolgreiche StartUps in den vergangen Jahren bereits auf andere Rechtsformen wie die „Limited“ zurückgegriffen haben. Bestes Beispiel aus der Web 2.0 Branche ist wohl die 2005 gegründete StudiVZ Ltd.

Schwerpunkte des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt das Gesetz eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Das Mindeststammkapital der normalen GmbH wird nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 Euro. Da es die UG (haftungsbeschränkt) gibt, ist eine Herabsetzung bei der normalen GmbH auch gar nicht mehr nötig.
  • Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und  finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
  • Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i. E. häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.

b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter)
werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung
gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird.
Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem sowie einer
kostenrechtliche Privilegierung bewirkt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringem
Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten
Kosteneinsparung führen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang
2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die
zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht
eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die
übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
• Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das
Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt.
Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger,
die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft
nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung
zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG).
Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Diese Rechtslage erschwert und
verzögert die Unternehmensgründung erheblich. Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute
und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim
Registergericht einreichen.
• Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die
Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.
• Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann
die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn
es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen
wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt,
ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der
Rechtlage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit
künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
• Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es
wird weniger Nachfragen der Registergerichte geben.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung,
sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und werden
Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften
nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz
in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese
Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten
deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs.
2 GmbHG wird es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu
wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz
kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht,
ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann
z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der
Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die
Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und
einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen
erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die
Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel
Geldwäsche besser verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb
von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass
die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine
unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet
geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit
dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die neue Regelung schafft mehr Rechtssicherheit
und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils
das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung
führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer
GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert
und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung
auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum
Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von
den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-
Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche
gegen die Muttergesellschaft.
Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll
erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der
Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen
der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung, die über das Cash-Pooling hinausreicht
und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt: Danach
kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung
von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt,
also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll
auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen.
Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht
nur vollwertig, sondern liquide ist (jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die
Gesellschaft fällig gestellt werden kann). Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer
Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch
tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft
offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer
Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird
erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um
die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital
behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern
zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der
gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden
die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
(§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln
nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“
und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall
zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte
zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer
des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung,
nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt.
Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen. die für eine Fortführung des
Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter
regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die
Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform
der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
• Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Das setzt voraus,
dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können.
Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen
werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften
sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften).
Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung)
faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen
(also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies
bringt eine ganz erhebliche Vereinfachung für die Gläubiger der GmbHs, die bisher mit
den Kosten und Problemen der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen
hatten.
• Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet,
bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die
Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag
stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit
keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht kann durch „Abtauchen“ der Geschäftsführer
nicht mehr umgangen werden.
• Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter
leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen
stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64
GmbHG geringfügig erweitert.
• Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76
Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher
Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände
mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB) erweitert.
Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale
Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen
wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die
Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der
Gesellschaft zufügen. Quelle

9 Responses to “Mini GmbH - Ein Euro GmbH Gründung für nur 1 Euro”

  1. GmbH schneller billiger - GmbH antwortet am:

    [...] und die Vorlage eventueller Genehmigungen von der Registereintragung abzukoppeln. Die neue Ein Euro GmbH soll anfang 2008 an den Start gehe. Bookmark to: Technorati Tags: 1 euro gmbh, ein euro gmbh, [...]

  2. Andreas Herrmann antwortet am:

    Weiß zufällig jemand von euch wann die 10.000 Euro GmbH jetzt endlich kommt?

    Geplant war, nach Verschiebung, das zweite Quartal 2008. Jetzt beginnt in wenigen Tagen das dritte Quartal 2008 und es ist noch immer nichts zu hören.

    Diese Verschieberei macht mich langsam krank, dann sollen die Damen und Herren einfach sagen, dass die 10.000 Euro GmbH lediglich eine Vision war und sie nicht kommt…

    Weiß zufällig jemand Details zu diesem Hirngespinnst?

  3. VL Fonds - Vermögenswirksame Leistungen antwortet am:

    [...] Vermögenswirksame Leistungen, mit VL-Fonds. Es können jährlich bis maximal 400 Euro gefördert werden, die Höhe steht im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. [...]

  4. trends antwortet am:

    Die 1-Euro-GmbH und das MoMiG…

    Es war ein langwieriger Geburtsvorgang. Noch vor der Sommerpause am 26.06.2008 ist es gelungen, die 1 Euro-GmbH in die Spur zu bringen. Die Angst vor der in deutschen Wirtschaftskreisen ungeliebten Rechtsform Limited, hat das Gesetz “zur Modern…

  5. 87c News antwortet am:

    Gründung für Ein Euro - die neue 1-Euro-GmbH…

    Jetzt kann man eine GmbH schon mit geringem Startkapital gründen. Das MoMiG macht es für Existenzgründer einfacher, die GmbH als Gesellschaftsform zu wählen. Damit soll auch die weitere Abwanderung zur englischen Limited eingeschränkt werden….

  6. Die Unternehmergesellschaft - Das Modell der 1 Euro GmbH » Beitrag » Kredit und Finanzen antwortet am:

    [...] sehr ausführlichen Artikel zur Ein-Euro-GmbH kann man bei Tiracon nachlesen. Hier findet man auch Zitate des Bundeswirtschaftsministers Glos zu den Beweggründen [...]

  7. fred antwortet am:

    Jetzt scheint die Mini GmbH durch zu sein. Laut Pressemeldung des Bundesrates vom 19.09.2008, ist das MoMiG beschlossen. Also kann ab 01.11.2008 gegründet werden.Bin gespannt ob es so umsetzbar ist, wie es von der Politik geplant ist.Vorallem wie die Banken darauf reagieren.
    Aktuelle Informationen hab ich auch unter www.ein-euro-gmbh.net gefunden. Betrachtet wir hier allerdings mehr die rechtliche Gestaltung der Gründung.

  8. fred antwortet am:

    MoMiG tritt ab 01.11.2008 in Kraft !
    Heute wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet!

  9. Matthias antwortet am:

    Ich bin immer noch verwirrt. Ist das neue Gesetz jetzt schon gültig oder nicht. Selbst meine Steuerberatung konnte mir das nicht mit letzter Sicherheit sagen.

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