Gründungszuschuss

Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – Die Förderung von Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Unternehmensgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Unternehmensgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Unternehmensgründungen verlangen.

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